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Überblick

Betriebs­renten­stärkungs­gesetz – wohin geht die Reise?

Im Wett­bewerb um qualifizierte Mitarbeiter ist die betriebliche Alters­vorsorge ein wichtiges Instrument. Nicht ohne Grund ist eine Betriebs­rente in deutschen Groß­unter­nehmen häufig eine Selbst­verständlich­keit. Trotzdem haben noch zu wenige Arbeit­nehmer eine zusätzliche betriebliche Alters­vorsorge. Insbesondere in kleinen und mittel­ständischen Firmen ist der Verbreitungs­grad noch sehr gering.

Genau dort setzt das Betriebs­renten­stärkungs­gesetz an. Die betriebliche Alters­vorsorge wird stärker in den Fokus gerückt.

Das Betriebs­renten­stärkungs­gesetz beinhaltet eine Viel­zahl von Neuerungen und Änderungen, unter anderem:

  • Der Staat verändert die Rahmen­bedingungen für die betriebliche Alters­vorsorge, das betrifft auch bestehende Betriebs­renten.
  • Es wird eine stufenweise Einführung von verpflichtenden Arbeit­geber­zuschüssen geben.
  • Der steuer­freie Förder­rahmen wird erhöht.
  • Die Alters­vorsorge von sogenannten Gering­verdienern und Menschen mit einem geringen Versorgungs­niveau wird stärker gefördert.
  • Das Sozial­partner­modell ("Nahles-Rente") bietet neue Möglich­keiten für die Gestaltung der Betriebs­rente innerhalb von Tarif­vertrags­lösungen.

Ihr Vertragspartner

Gut zu wissen

Die bekannten Durch­führungs­wege und bisherigen Förder­möglichkeiten der betrieblichen Alters­vorsorge bleiben bestehen und können weiterhin genutzt werden. Auch bestehende Verträge, die vor 2018 abgeschlossen wurden, können problem­los fortgeführt werden.

Details

Alles Wissens­werte zu den Änderungen und Neuerungen auf einen Blick

Das Betriebs­renten­stärkungs­gesetz bietet neue attraktive Möglichkeiten zur Stärkung der betrieblichen Alters­vorsorge in Ihrem Unter­nehmen. Daher ist es wichtig, bestehende Zuschuss­regelungen zu überprüfen, um sich früh­zeitig auf die neue Rechts­lage einzustellen. Reagieren Sie sofort und suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Berater.

Fragen und Antworten

Ab wann gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Betriebs­renten­stärkungs­gesetz (BRSG) ist zum 1.1.2018 in Kraft getreten.

Betrifft mich die Gesetzesänderung zur betrieblichen Altersversorgung?

Die Betriebs­renten-Reform betrifft alle Arbeit­nehmer und Unter­nehmer. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie bereits die Möglich­keiten der betrieblichen Alters­vorsorge nutzen oder nicht. Denn grund­sätzlich hat jeder Arbeit­nehmer einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine betriebliche Alters­vorsorge durch Entgelt­umwandlung.

Muss der Arbeitgeber-Zuschuss bei Entgeltumwandlung künftig auch für bestehende Verträge gezahlt werden?

Ja, ab 01.01.2022 gilt diese Regelung auch für bestehende Verträge.

Bin ich verpflichtet, den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag für Geringverdiener zu zahlen?

Nein, das ist eine freiwillige soziale Leistung des Arbeit­gebers.

Muss ich als Unternehmen ein „Sozialpartnermodell" umsetzen?

Dies ist davon abhängig, ob Sie tarif­gebunden sind und die Tarif­vertrags­parteien sich auf ein Modell verständigen. Sind Sie in einem Arbeit­geber­verband organisiert, der tarif­abschluss­fähig ist und ein „Sozial­partnermodell“ vereinbart hat, so ist dieses Modell auch durch Ihr Unter­nehmen umzusetzen. Unter­liegen Sie keiner Tarif­bindung, so steht es Ihnen frei, das „Sozial­partner­modell“ anzuwenden. Anwenden können Sie das Modell mit einer Bezug­nahme auf den entsprechenden, einschlägigen Tarif­vertrag.

Wie nutze ich die neuen Möglichkeiten, ohne dass es zu komplex wird?

Grundsätzlich ist es positiv zu bewerten, dass der Gesetz­geber bei der Betriebs­rente neue Möglich­keiten schafft. Aller­dings erhöhen zusätzliche Varianten und Vorgehens­weisen die Komplexität. Gut, dass sich Ihr Berater bestens auskennt und Sie nach Ihren individuellen Anforderungen und Erwartungen beraten kann. So erhalten Sie schnell eine Übersicht darüber, welches System für Ihr Unter­nehmen sinnvoll ist und wie Sie es ohne großen Aufwand umsetzen können.

Am besten persönlich

Sie möchten sich beraten lassen, haben noch offene Fragen oder brauchen weitere Informationen – vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin mit Ihrem Berater.

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